Satzung EBLOGO 2022
Satzung
des Esperanto-Blindenverbandes Deutschlands e. V.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.10.2022 in Moers
§ 1 Name, Sitz, Anschrift
Der Verband führt den Namen Esperanto-Blindenverband Deutschlands e. V., in Esperanto: Esperanto-Blindulligo de Germanio reg. as., abgekürzt: EBLOGO.
Er ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 24 VR 4008 in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Verbandes ist Köln. Seine Anschrift ist die des ersten Vorsitzenden (§ 12)
§ 2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 (2) s. 1 Nr. 13 AO.
Sein besonderes Anliegen ist die Verbreitung und Pflege der internationalen Sprache Esperanto unter den deutschen Blinden und Sehbehinderten aller Altersgruppen und sozialen Schichten durch
- Unterrichtung
- Beratung
- Vermittlung und Beschaffung von Esperanto-Lehr- und Wörterbüchern, -Zeitschriften und Lesestoff, auch in digitaler Form
- virtuelle und Präsenzveranstaltungen zur praktischen Ausübung und Pflege der Plansprache Esperanto.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 gesellschaftliche und organisatorische Position des Verbandes und seiner Mitglieder
Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Seine Mitglieder akzeptieren die internationale Sprache Esperanto als Mittel allseitiger Verständigung zwischen den Menschen verschiedener Nationalitäten und Nationalsprachen.
§ 5 Richtschnur
Richtschnur des Handelns sind die Arbeitspläne des Esperanto-Weltbundes (UEA), des Internationalen Verbandes Blinder Esperantisten (LIBE)und des Deutschen Esperanto-Bundes e. V. (GEA). Den beiden letztgenannten Organisationen soll der Verband korporativ angehören. .
§ 6 Verbandsmitglieder
Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die beiden erstgenannten Kategorien.
§ 7 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede blinde und sehbehinderte Person werden, Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die die internationale Sprache Esperanto spricht oder erlernen will.
Sehende Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
- zur Familie eines Mitgliedes gehören,
- mit einem Mitglied in Haushaltsgemeinschaft leben oder
- sich der Esperantobewegung unter Blinden und Sehbehinderten als Helfer o. ä. eng verbunden fühlen.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft, auch die im Vorstand, kann von der Mitgliederversammlung natürlichen Personen verliehen werden, die sich um Esperantobewegung und Blindenwesen außerordentlich verdient gemacht haben.
§ 9 Fördermitglieder
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Verbandes durch Zahlung eines regelmäßigen Jahresbeitrags fördern.
§ 10 Ordentliches Mitglied
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verband geschieht auf Antrag durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist
- durch Streichung
- durch Ausschluß.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie bei Streichung oder Ausschluß eines Mitgliedes kann der/die Betreffende eine alsbaldige Mitgliederentscheidung verlangen.
§ 11 Verbandsvorstand
Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (gesetzlicher Vorstand) und bis zu drei Beisitzern. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, führt der verbleibende Vorsitzende die Amtsgeschäfte des gesetzlichen Vorstandes als amtierender Vorsitzender bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
§ 13 Außenvertretung
Dem ersten und zweiten Vorsitzenden obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verband allein.
§ 14 Beschlüsse
Der Vorstand ist gebunden an die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die Vorstandsmitglieder sind gebunden an die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Es obliegen dem Vorstand
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Verbandsvermögens
- Einstellung von Personal
- Protokollführung
- alljährlicher Tätigkeits- und Kassenbericht
- Aufnahme und Streichung bzw. Ausschluss von Mitgliedern (§ 10)
- Aufstellung aktueller Arbeitsrichtlinien, die mit den Arbeitsplänen der allgemeinen Esperantobewegung abgestimmt sind (§ 5)
§ 16 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden und sind mindestens eine Woche vorher vom gesetzlichen Vorstand (§ 12) einzuberufen. Es empfiehlt sich am Ende eines Jahres die Aufstellung eines Sitzungsplanes für das folgende Jahr.
Der Vorstand kann zwischen zwei Sitzungen im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, die im Protokoll der folgenden Sitzung bestätigt werden.
§ 17 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung soll mindestens alle vier Jahre stattfinden und ist mindestens sechs Wochen zuvor vom gesetzlichen Vorstand (§ 12) durch schriftliche Einladung (Mail, Punktschrift oder Schwarzschrift) an alle ordentlichen und Ehrenmitglieder einzuberufen. Der Vorstand soll eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandes es verlangt.
Pflichtpunkte der Tagesordnung sind:
- Arbeits- und Kassenbericht
- Aussprache
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Anträge
- Verschiedenes.
§ 18 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Falls äußere Umstände es erforderlich machen, kann die Mitgliederversammlung virtuell stattfinden.
§19 Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Alle Entscheidungen sind in geheimer Abstimmung herbeizuführen, wenn mindestens drei Stimmberechtigte es verlangen. Die Frage der geheimen oder offenen Abstimmung kann für jeden Wahlakt oder Beschluss neu gestellt werden.
§ 20 Anträge
Anträge an eine Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 21 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es muss mindestens alle Anträge und Beschlüsse enthalten.
§ 22 Datenschutzordnung
Der Esperanto-Blindenverband Deutschlands e. V. hat sich gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) eine Datenschutzordnung gegeben. Diese kann mit Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden. Die Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Bestätigung der nächstenMitgliederversammlung.
§ 23 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn der Antrag mindestens von drei Vierteln der an der Abstimmung beteiligten ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder unterstützt wird. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Esperantobund (GEA), der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.