Benutzungsordnung Deutsche Esperanto-Bibliothek Aalen
0. Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
§ 1 Name, Träger und Sitz der Bibliothek
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
§ 3 Zulassung zur Benutzung
§ 4 Zulassung zur Entleihung
§ 5 Gebühren
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
§ 8 Haftung der Bibliothek
§ 9 Kontrollrecht der Bibliothek
2. Benutzung des Bibliotheksguts
§ 10 Allgemeine Ausleihbestimmungen
§ 11 Bestellung
§ 12 Ausgabe
§ 13 Versand an auswärtige Entleiher
§ 14 Leihfrist
§ 15 Mahnung
§ 16 Vormerkung
§ 17 Vermittlung im deutschen und internationalen Leihverkehr
§ 18 Benutzung von Arbeitsräumen (und Einrichtungen) der Stadtbibliothek Aalen
§ 19 Auskunft
§ 20 Anfertigen von Reproduktionen
3. Schlussbestimmungen
§ 21 Anwendungsbereich
§ 22 Hausordnung
§ 23 Ausschluss von der Benutzung
§ 24 Inkrafttreten
4. Kurzfassung
K1 Allgemeines
K2 Benutzerkreis
K3 Anmeldung
K4 Entleihung, Leihfrist
K5 Vermittlung im deutschen u. internationalen Leihverkehr
K6 Behandlung des Bibliotheksguts, Haftung
K7 Gebühren
K8 Hausordnung
K9 Ausschluss von der Benutzung
K10 Öffnungszeiten
K11 Inkrafttreten
1. Allgemeines
§ 1 Name, Träger und Sitz der Bibliothek
Die "Deutsche Esperanto-Bibliothek Aalen" (im folgenden "Bibliothek" genannt) ist eine Leihgabe des "Deutschen Esperanto-Institutes" im "Deutschen Esperanto-Bund e.V.".
Sie ist untergebracht in den Räumen der Stadtbibliothek Aalen, Tel. (0 73 61) 52-2585, Gmünder Strasse 9, D-73430 Aalen.
§ 2 Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche Spezialbibliothek der Forschung und Lehre sowie der allgemeinen Bildung. Sie berücksichtigt das Wissensgebiet der Plansprachen. Insbesondere sammelt sie das weltweit in und über Esperanto veröffentlichte Schrifttum und andere Medien.
§ 3 Zulassung zur Benutzung
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe des § 2 gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zugelassen. Soweit Einrichtungen der Stadtbibliothek Aalen benutzt werden, gilt deren Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Zulassung zur Entleihung
4.1 Wer Bestände der Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung als Entleiher.
4.2 Als Entleiher zugelassen werden nach Maßgabe des § 3
a) alle Personen, die in Deutschland wohnhaft oder erwerbstätig sind,
b) Bibliotheken von Behörden, Instituten, Anstalten, Firmen und Verbänden, die in Deutschland ihren Sitz haben,
c) alle am internationalen, deutschen und regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.
Es können auch in Deutschland nicht wohnende oder erwerbstätige Personen zugelassen werden.
Zur Sicherung ihres Bestandes kann die Bibliothek diese Zulassung mit Auflagen versehen.
4.3 Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Wohnsitzbestätigung zu beantragen; dem genügt z.B. die Vorlage des Bundespersonalausweises; der Inhaber eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorlegen. Auswärtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren berechtigt sind (vgl. § 13 in Verbindung mit § 11 Absatz 3), können die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer Übersendung der Ausweispapiere wird dabei abgesehen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular.
4.4 Zugelassene Benutzer weisen sich jeweils durch einen Lichtbildausweis aus.
4.5 Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke auch personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten ist aus dem Anmeldeformular ersichtlich und kann außerdem in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden.
§ 5 Gebühren
5.1 Die Benutzung der Bibliothek und das Entleihen von Medien aller Art ist unentgeltlich; im Einzelfall entstehende Kosten sind der Bibliothek zu erstatten.
5.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
5.3 Nach Überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen können die entliehenen Medien kostenpflichtig durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen werden.
5.4 Der bisherige Text "Die Versäumnisgebühr für jede entliehene Medieneinheit beträgt bei Überschreiten der Leihfrist 1,- DM pro überschrittene Woche. Für einen Botengang sind die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 5,- DM zu bezahlen. Dies gilt auch für die tatsächlich entstandenen Einziehungsgebühren bei auswärtigen Benutzern." ist obsolet. Statt dessen findet nun die Bibliotheksgebührenverordnung BiblGebVO Baden-Württembergs (pdf-Datei) in der jeweils gültigen Form Anwendung.
5.5 Für Vorbestellungen wird eine Vorbestellgebühr in Höhe der doppelten Portokosten für eine Benachrichtigung erhoben.
5.6 Als Gebühr für den auswärtigen Leihverkehr werden die Kosten für Rückporto geltend gemacht.
§ 6 Öffnungszeiten
Als Magazin- und Präsenzbestand sieht die Bibliothek keine ständigen Öffnungszeiten vor. Bei Bedarf (und wissenschaftlichem Interesse) kann mit Geschäftsführung oder Leitung eine Benutzung von Teilbeständen in den Räumen der Stadtbibliothek vereinbart werden. Dann richten sich die Öffnungszeiten nach denen der Stadtbibliothek Aalen. Zusätzliche Öffnungszeiten werden gegebenenfalls durch speziellen Aushang bekannt gemacht.
§ 7 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
7.1 Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen.
Solange die Bibliothek in den Räumen der Stadtbibliothek Aalen untergebracht ist, gilt dies auch für deren Benutzungsordnung und deren Personal. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
7.2 Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen, Beschmutzung oder Beschädigungen des Bibliotheksguts sind untersagt. Den Katalogen dürfen keine Zettel entnommen werden.
7.3 Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
7.4 Für Schäden und Verlust an Bibliotheksgut nach § 7 Absatz 2, die während der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
7.5 Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben; der Entleiher haftet in diesem Fall für jeden Schaden, vorübergehenden Entzug oder Untergang, auch ohne weiteres Verschulden.
7.6 Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht bzw. jederzeit in kürzester Frist zurückgegeben werden kann.
7.7 Wer als Entleiher zugelassen ist, hat der Bibliothek jede Änderung von Name und Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Treffen die Voraussetzungen der Zulassung nach § 4 Absatz 2 nicht mehr zu, so ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Bibliotheksgut zurückzugeben.
7.8 Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit ansteckenden Krankheiten dürfen die Bibliothek nicht betreten.
7.9 In allen der Benutzung dienenden Räumen (auch der Stadtbibliothek Aalen) ist Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken ist in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
§ 8 Haftung der Bibliothek
8.1 Die Bibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.
8.2 Insbesondere haftet die Bibliothek nicht für Geld und Wertsachen.
8.3 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
§ 9 Kontrollrecht der Bibliothek
Die Bibliothek ist berechtigt,
a) von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen,
b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen, Mänteln u. ä. vorzeigen zu lassen.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass wir ergänzend zur aktuellen Benutzungsordnung ab sofort die Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württembergs über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung – BiblGebVO) vom 28. November 2006 anwenden werden, die im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. 15.2006), S. 384-386 veröffentlicht wurde. Insbesondere verweisen wir dabei auf die § 2 und § 9, die wie folgt lauten:
"§ 2 Mahn- und Überschreitungsgebühren -
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben."
"§ 9 Ersatzbeschaffung - (1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil es verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden ist, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt."
2. Benutzung des Bibliotheksguts
§ 10 Allgemeine Ausleihbestimmungen
10.1 Von der Intention her ist die Bibliothek eine Präsenzbibliothek. Dennoch können grundsätzlich alle in der Bibliothek vorhandenen Medien zur Benutzung entliehen werden. Mit Rücksicht auf den besonderen Wert und die schwierige Ersatzbeschaffung vieler bibliographischer Einheiten gelten jedoch die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Restriktionen.
10.2 Zur Benutzung innerhalb der Räume der Bibliothek (Arbeitsräume der Stadtbibliothek Aalen) können grundsätzlich alle in der Bibliothek vorhandenen Medien entliehen werden
10.3 Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek können grundsätzlich nicht entliehen werden
a) Einzelexemplare (Unikate), die bis 1939 erschienen sind,
b) besonders gekennzeichnete Medien (wie Autographen, Handschriften, Drucke von besonderem Wert und Alter).
10.4 Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek können entliehen werden
a) Dubletten der bis 1939 erschienenen Exemplare,
b) nach 1939 erschienene Medien.
10.5 Medien, die ausschließlich zu Zwecken der Archivierung Eingang in die Bibliothek gefunden haben, werden als solche gekennzeichnet und können nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes verliehen werden.
10.6 Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der einem Entleiher gleichzeitig überlassenen Werke bzw. Bände zu beschränken.
10.7 Viel verlangte Werke können vorübergehend zur Benutzung nur in den Räumen der Bibliothek (Arbeitsräume der Stadtbibliothek Aalen) bereitgehalten werden, um sie auf diese Weise einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen.
§ 11 Bestellung
11.1 Für jedes Werk, bei mehrbändigen Werken für jeden Band, ist ein vorgedruckter Bestellschein vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen. Unvollständig, unrichtig, unleserlich oder mit Bleistift ausgefüllte Bestellscheine kann die Bibliothek unerledigt zurückgeben.
11.2 Fernmündliche Bestellungen werden nicht angenommen.
11.3 Von auswärtigen Benutzern, an deren Wohnort oder in deren näherer Umgebung sich keine dem auswärtigen oder regionalen Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet, nimmt die Bibliothek, soweit die Arbeits- und Personallage dies ermöglicht, auch Bestellungen ohne Angabe von Buchsignaturen (Standortbezeichnungen) auf dem Postweg an.
11.4 Ist das bestellte Werk verliehen oder nicht verleihbar, so wird dies auf dem von der Bibliothek zurück gegebenen Bestellschein vermerkt. Nicht verleihbare Bibliotheksbestände nach Maßgabe des § 10 werden auf Wunsch in Arbeitsräumen (der Stadtbibliothek Aalen) bereitgestellt.
§ 12 Ausgabe
12.1 Bei der Ausgabe eines bestellten Werkes ist der mit dem Annahmedatum datierte Bestellschein vom Mitarbeiter der Bibliothek mit einem Namenszeichen zu versehen; hierdurch wird der Bestellschein zum Leihschein und somit auch zur Quittung des Entleiher der Bibliothek gegenüber.
12.2 Bei der Rückgabe des Werkes wird der Entleiher durch Rückgabe des Hauptabschnitts des Leihscheins entlastet.
12.3 Werden bestellte oder vorgemerkte Werke innerhalb von 5 Öffnungstagen nach Eingang der Bestellung oder Absendung der Benachrichtigung nicht abgeholt, so wird anderweitig darüber verfügt. Der entsprechende Bestellschein wird dann vernichtet.
12.4 In Deutschland nicht wohnende oder erwerbstätige Benutzer nach § 4 Absatz 2 hinterlegen bei der Abholung eines bestellten Werks eine Kaution angemessener Höhe, mindestens aber 100,- DM, die sie bei ordentlicher Rückgabe des Werks wieder zurück erhalten.
§ 13 Versand an auswärtige Entleiher
13.1 Entleiher im Sinne von § 11 Absatz 3 können auf Wunsch die bestellten Werke auf dem Postweg zugesandt erhalten.
13.2 Die Kosten von Versendung und Rücksendung trägt der auswärtige Besteller. Er hat das entliehene Werk sorgfältig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen er es erhielt, der Bibliothek wieder zuzuleiten. Wünscht er die Zusendung einer Rückgabequittung, so legt er den zurückgesandten Werken einen Freiumschlag bei.
§ 14 Leihfrist
14.1 Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für bestimmte, insbesondere viel verlangte Werke kann die Bibliothek eine kürzere Frist festsetzen.
14.2 Die Leihfrist kann vor Ablauf verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist.
14.3 Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils 4 Wochen verlängert. Soll sie über ein zweites Mal hinaus verlängert werden, so ist die Vorlage des Werkes erforderlich.
14.4 Die Bibliothek kann das entliehene Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn die Leihfrist bereits ein zweites Mal verlängert worden ist und eine Vormerkung vorliegt. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann das entliehene Werk jederzeit zurückgefordert werden.
§ 15 Mahnung
15.1 Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich an die Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühren ergeben sich aus § 5.
15.2 Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie, an die letzte vom Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt, als unzustellbar zurückkommen.
15.3 Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Werke ausgegeben.
15.4 Ist das entliehene Werk nach wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben, so kann die Bibliothek
a) das Werk durch einen Mitarbeiter der Bibliothek aus der Wohnung des Benutzers kostenpflichtig abholen lassen,
b) eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten der Benutzer zu tragen hat, ankündigen und nach 10 Tagen durchführen,
c) ihre Rechtsansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
§ 16 Vormerkung
16.1 Ausgeliehene Werke können für andere Benutzer vorgemerkt werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.
16.2 Die Zahl der Vormerkungen kann von der Bibliothek beschränkt, ihre Annahme vorübergehend auch ganz eingestellt werden.
16.3 Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat, wird nicht erteilt.
§ 17 Vermittlung im deutschen und internationalen Leihverkehr
17.1 Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der für den internationalen Leihverkehr geltenden Regeln sind Bestellungen möglich durch Vermittlung einer am internationalen, deutschen und regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliothek.
17.2 Die Benutzung der bestellten Werke kann an besondere Auflagen gebunden werden. Werke nach § 10 Absatz 3 dürfen grundsätzlich nur im Lesesaal oder in Arbeitsräumen der auswärtigen Bibliothek benutzt werden.
17.3 Die Einschränkung des Absatzes 2 gilt im internationalen Leihverkehr für alle Werke.
§ 18 Benutzung von Arbeitsräumen (und Einrichtungen) der Stadtbibliothek Aalen
Für umfangreiche Arbeitsvorhaben und die Benutzung nicht verleihbarer Bibliotheksbestände kann die Stadtbibliothek Aalen Arbeitsräume (Studienkabinen) zur Verfügung stellen. Darin können alle bestellten Werke benutzt werden. Jedoch sind sie bei Verlassen der Studienkabinen beim Bibliothekspersonal in Verwahrung zu geben oder ganz zurückzugeben
§ 19 Auskunft
19.1 Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet.
Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt
19.2 Die Schätzung des Wertes von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek
§ 20 Anfertigen von Reproduktionen
20.1 Der Benutzer oder eine Person seines Vertrauens kann in den Räumen der Bibliothek Fotokopien aus den Beständen anfertigen, sofern der Zustand der Vorlage dies zulässt; in der Regel wird dies nur bei neuerer Literatur unterstellt. Eine eigene Fotostelle mit Reproduktionsmöglichkeiten steht nicht zur Verfügung.
20.2 Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Benutzer.
3. Schlussbestimmungen
§ 21 Anwendungsbereich
Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind
a) die Ausstellung von Bibliotheksbeständen sowie die Entleihung dazu,
b) Editionen und Faksimilierungen,
c) die Herstellung und Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer zu gewerblichen Zwecken,
d) die Bestellung von Bibliotheksbeständen zur Herstellung von Reprintvorlagen.
In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.
§ 22 Hausordnung
Jeder Benutzer der Bibliothek anerkennt die von der Stadtbibliothek Aalen erlassene Hausordnung, zumindest, solange er sich in deren Räumlichkeiten aufhält.
§ 23 Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Bibliothek den Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek aus schließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung ist privatrechtlicher Natur. Sie tritt aufgrund Vereinbarung im Einzelfall sofort in Kraft.
4. Kurzfassung der Benutzungsordnung
K1 Allgemeines
Die Deutsche Esperanto-Bibliothek Aalen, Tel. 0 (7361) 52-2585, Gmünder Strasse 9, D-73430 Aalen (Leihgabe des Deutschen Esperanto-Institutes im Deutschen Esperanto-Bund e.V.) dient als öffentliche wissenschaftliche Spezialbibliothek der Forschung und Lehre sowie der allgemeinen Bildung und berücksichtigt das Wissensgebiet der Plansprachen.
K2 Benutzerkreis
2.1 Als Entleiher zugelassen werden
a) alle Personen, die in Deutschland wohnhaft oder erwerbstätig sind,
b) Bibliotheken von Behörden, Instituten, Anstalten, Firmen und Verbänden, die in Deutschland ihren Sitz haben,
c) alle am internationalen, deutschen und regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.
2.2 Es können auch in Deutschland nicht wohnende oder erwerbstätige Personen zugelassen werden. Die Bibliothek kann diese Zulassung mit Auflagen versehen.
K3 Anmeldung
3.1 Die Zulassung zur Entleihung ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Wohnsitzbestätigung zu beantragen.
3.2 Auswärtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren berechtigt sind (Benutzungsordnung § 13 in Verbindung mit § 11 Absatz 3), können die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer Übersendung der Ausweispapiere wird dabei abgesehen.
3.3 Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular.
3.4 Zugelassene Benutzer weisen sich jeweils durch einen Lichtbildausweis aus.
3.5 Fernleihe ist nach den hierfür geltenden Richtlinien möglich.
3.6 Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke auch personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten ist aus dem Anmeldeformular ersichtlich und kann außerdem in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden.
K4 Entleihung, Leihfrist
4.1 Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek.
4.2 Zur Benutzung innerhalb der Räume der Bibliothek (Arbeitsräume der Stadtbibliothek Aalen) können alle vorhandenen Medien entliehen werden. Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek können grundsätzlich nicht entliehen werden
a) Einzelexemplare (Unikate), die bis 1939 erschienen sind,
b) besonders gekennzeichnete Medien (wie Autographen, Handschriften, Drucke von besonderem Wert und Alter).
Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek können entliehen werden
a) Dubletten der bis 1939 erschienenen Exemplare,
b) nach 1939 erschienene Medien.
4.3 Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der einem Entleiher gleichzeitig überlassenen Werke bzw. Bände zu beschränken.
4.4 Für jedes Werk, bei mehrbändigen Werken für jeden Band, ist ein eigener Bestellschein vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen. Er dient gleichzeitig bei der Ausgabe als Leihschein (Quittung), der bei Rückgabe der Medien zurückgegeben wird.
4.5 In Deutschland nicht wohnende oder erwerbstätige Benutzer nach Punkt 2.2 hinterlegen bei der Abholung eines bestellten Werks eine Kaution angemessener Höhe, mindestens aber 100,- DM, die sie bei ordentlicher Rückgabe des Werks wieder zurück erhalten.
4.6 Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für bestimmte, insbesondere viel verlangte Werke kann die Bibliothek eine kürzere Frist festsetzen.
Die Leihfrist kann vor Ablauf verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist.
Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils 4 Wochen verlängert. Soll sie über ein zweites Mal hinaus verlängert werden, so ist die Vorlage des Werkes erforderlich.
4.7 Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
4.8 Ausgeliehene Medien können gegen eine Unkostengebühr vorbestellt werden (Vormerkung).
K5 Vermittlung im deutschen u. internat. Leihverkehr
5.1 Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der für den internationalen Leihverkehr geltenden Regeln sind Bestellungen möglich durch Vermittlung einer am internationalen, deutschen und regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliothek.
5.2 Die Benutzung der bestellten Werke kann an besondere Auflagen gebunden werden.
K6 Behandlung des Bibliotheksguts, Haftung
6.1 Der Benutzer muss das Bibliotheksgut sorgfältig behandeln und vor Verlust, Beschmutzung, Veränderung und Beschädigung bewahren.
6.2 In den Fällen nach Punkt 6.1 haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
6.3 Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.
6.4 Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit ansteckenden Krankheiten dürfen die Bibliothek nicht betreten.
6.5 Die Bibliothek ist berechtigt, von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen, und sich den Inhalt von Mappen, Taschen, Mänteln u.ä. vorzeigen zu lassen.
K7 Gebühren
7.1 Die Benutzung der Bibliothek und das Entleihen von Medien aller Art ist unentgeltlich; im Einzelfall entstehende Kosten sind der Bibliothek zu erstatten.
7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
7.3 Nach Überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen können die entliehenen Medien kostenpflichtig durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen werden.
7.4 Der bisherige Text "Die Versäumnisgebühr für jede entliehene Medieneinheit beträgt bei Überschreiten der Leihfrist 1,- DM pro überschrittene Woche. Für einen Botengang sind die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 5,- DM zu bezahlen. Dies gilt auch für die tatsächlich entstandenen Einziehungsgebühren bei auswärtigen Benutzern.< " ist obsolet. Statt dessen findet nun die Bibliotheksgebührenverordnung BiblGebVO Baden-Württembergs in der jeweils gültigen Form Anwendung.
7.5 Für Vorbestellungen wird eine Vorbestellgebühr in Höhe der doppelten Portokosten für eine Benachrichtigung erhoben.
7.6 Als Gebühr für den auswärtigen Leihverkehr werden die Kosten für Rückporto geltend gemacht.
K8 Hausordnung
8.1 Jeder Benutzer der Bibliothek anerkennt die von der Stadtbibliothek Aalen erlassene Hausordnung, zumindest, solange er sich in deren Räumlichkeiten aufhält.
8.2 Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Solange die Bibliothek in den Räumen der Stadtbibliothek Aalen untergebracht ist, gilt dies auch für deren Benutzungsordnung und deren Personal. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
8.3 In allen der Benutzung dienenden Räumen (auch der Stadtbibliothek Aalen) ist Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken ist in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
8.4 Für umfangreiche Arbeitsvorhaben und die Benutzung nicht verleihbarer Bibliotheksbestände kann die Stadtbibliothek Aalen Arbeitsräume (Studienkabinen) zur Verfügung stellen. Darin können alle bestellten Werke benutzt werden. Jedoch sind sie bei Verlassen der Studienkabinen beim Bibliothekspersonal in Verwahrung zu geben oder ganz zurückzugeben.
K9 Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
K10 Öffnungszeiten
Als Magazin- und Präsenzbestand sieht die Bibliothek keine ständigen Öffnungszeiten vor. Bei Bedarf (und wissenschaftlichem Interesse) kann mit Geschäftsführung oder Leitung eine Benutzung von Teilbeständen in den Räumen der Stadtbibliothek vereinbart werden. Dann richten sich die Öffnungszeiten nach denen der Stadtbibliothek Aalen.
Die Öffnungszeiten der Bibliothek richten sich nach denen der Stadtbibliothek Aalen. Zusätzliche Öffnungszeiten werden gegebenenfalls durch speziellen Aushang bekannt gemacht.
K11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung ist privatrechtlicher Natur. Sie tritt aufgrund Vereinbarung im Einzelfall sofort in Kraft.