Satzung

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Satzung für den Verein: 
Esperanto-Gruppe Hameln „La Ratkaptista Bando“

§ 1 Name und Sitz

1.1.Die Esperanto-Gruppe Hameln „La Ratkaptista Bando“ (auf deutsch: Die Rattenfänger-Bande), abgekürzt: RB, ist die Gemeinschaft aller Personen und Gruppen der Region Hameln und Umgebung (Landkreis Hameln-Pyrmont und anliegende Gemeinden), die sich zu den Grundsätzen der RB bekennen. Auf Esperanto heißt der Verein: Esperanto-grupo Hameln’ „La Ratkaptista Bando“.
1.2.Die RB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
1.3. Sie hat ihren Sitz in Hameln.
1.4. Die interne Geschäftssprache ist deutsch.
1.5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Grundsätze und Mittel

2.1. Zweck des Vereins ist die Verständigung unter den Völkern. Hierzu bedient sich die RB der internationalen Sprache Esperanto in der Überzeugung, dass die Verbreitung des Esperanto einen wertvollen und wichtigen Beitrag zur Schaffung einer vertrauensvollen und friedlichen Atmosphäre unter den Völkern leistet.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des Esperanto-Unterrichts,
  • das Anstreben der Anwendung des Esperanto auf möglichst vielen Gebieten,
  • die Pflege der Esperanto-Literatur,
  • eine Herausgabe eines Mitteilungsblatts und die Veröffentlichung einer Internetseite,
  • die nachhaltige Information über Esperanto,,
  • die Förderung des Gedanken- und Kulturaustauschs mit Anderssprachigen,
  • die Veranstaltung internationaler Begegnungen,
  • die Arbeit in und mit Organisationen, soweit sie in ihrer Zielsetzung der Satzung der RB entsprechen.

2.3. Die RB ist Mitglied im Deutschen Esperanto-Bund e.V. (DEB).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die RB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die RB ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus.

§ 4 Mitglieder

4.1. Die RB hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ihre Mitgliedschaft ist weder an Wohnsitz noch Staatsangehörigkeit gebunden.
4.2. Nur natürliche Personen können ordentliche Mitglieder werden.
4.3. Natürliche und juristische Personen, die durch Geld- oder Sachspenden oder auf andere Weise die RB unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
4.4. Ordentliche und fördernde Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, in strittigen Fällen durch die Mitgliederversammlung aufgenommen.
4.5. Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um die Ziele der RB verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sie brauchen aber keinen Beitrag zu zahlen.
4.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
4.7. Der Austritt ordentlicher Mitglieder ist nur zum Jahresende möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
4.8. Ordentliche Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand sind, können aus der Liste der ordentlichen Mitglieder gestrichen werden.
4.9. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen die Satzung oder gegen die Interessen der RB verstößt, kann es durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der RB teilzunehmen.
5.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen der RB nach besten Kräften zu fördern.

§6 Organe

Organe der RB sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer

§7 Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der RB. Ihr gehören stimmberechtigt an:
-     die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
-     Ehrenmitglieder
7.2. Der 1. Vorsitzende hat innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf eines Geschäftsjahres alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen.
7.3. Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit der RB fest. Sie ist entscheidungsbefugt, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
7.4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Mitteilung, in der Regel im Mitteilungsblatt. Bei vorliegendem individuellem Einverständnis ist auch die Mitteilung per elektronischer Post (Email) ausreichend.
7.5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll enthalten:
a) Jahresbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes
f) Neuwahl eines Kassenprüfers
g) Anträge
h) Verschiedenes
7.6. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin in Händen des 1. Vorsitzenden sein. Die Abstimmung über einen Antrag muss zurückgestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.
7.7. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder dieses verlangt. Sofern Zeit im Verzuge ist, genügt es, wenn die Bekanntgabe für diese Versammlung eine Woche vor dem Termin schriftlich (bei vorliegendem individuellem Einverständnis auch per elektronischer Post (Email)) erfolgt.
7.8. Mitgliederversammlungen werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Mit der Leitung kann aber auch jedes wahlberechtigte Mitglied beauftragt werden. Vor den Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen, der in der Regel auch die Entlastung des Vorstandes beantragt. Nach den Wahlen übergibt der Wahlleiter die Leitung der Versammlung wieder an den Versammlungsleiter.
7.9. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
7.10. Zur Wahl in den Vorstand können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, wenn sie in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
7.11. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. Nichtteilnahme an der Mitgliederversammlung bedeutet Stimmverzicht.
7.12. Eine geheime Stimmabgabe ist erforderlich, wenn  ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
7.13. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung der RB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig.
7.14. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen  und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichen.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
8.2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dieses sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenführer
Weitere Vorstandsmitglieder, wie Schriftführer, Pressewart, Jugendwart, Jugendvertreter, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag in den Vorstand wählen. Gibt es keinen separaten Schriftführer, Pressewart, Jugendwart und/oder Jugendvertreter, übernehmen diese Ämter ein oder mehrere andere Mitglieder des Vorstandes.
8.3. Die Mitglieder des Vorstandes sollten sich auf Esperanto verständigen können und ordentliche Mitglieder sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann aber von diesen Kriterien abgewichen werden.
8.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Eine Amtsenthebung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist möglich.
8.5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, muss sofort in angemessenem Zeitrahmen eine Ersatzwahl von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
8.6. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
8.7. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte unter eigener Verantwortung. Vertretungsrecht steht ihnen nur kraft besonderer Vollmacht zu. Sie sind ehrenamtlich tätig. Es steht ihnen lediglich ein Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.
8.8. Der 1. Vorsitzende leitet die Beratungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, sofern es die Lage des Geschäftes erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mindestens eine Woche vorher erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beratungsgegenstände brauchen bei der Einladung zur Sitzung nicht genannt zu werden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8.9. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung  ein Protokoll zu führen und insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichen.
8.10. Der Kassenführer verwaltet die Kasse der RB, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben anhand von Belegen  und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für die RB in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Weisung des Vorstandes leisten.
8.11. Der Pressewart hält Kontakt zu den Medien. Insbesondere lässt er besondere Ereignisse in Zeitung und Lokalradio ankündigen und schreibt im Anschluss daran dementsprechende Artikel zur Veröffentlichung. Er archiviert das in der Presse über die Esperanto-Gruppe erschienene Material.
8.12. Dem Jugendwart obliegen die Betreuung und Unterrichtung der Jugendlichen und Anfänger.
8.13. Der Jugendvertreter kümmert sich um die Belange der Jugendlichen innerhalb der RB und fungiert als Mittler zwischen Jugendlichen und Vorstand.

§ 9 Kassenprüfer

9.1. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer mit der dafür notwendigen Eignung für die Dauer von zwei Jahren, so dass bei der Neuwahl des einen Kassenprüfers, der andere noch ein Jahr im Amt bleibt. Wiederwahl ist möglich.
9.2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenführung und den Jahresabschluss und berichten in der Jahreshauptversammlung.

§ 10 Einkünfte und Ausgaben der RB

10.1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Freiwillige Spenden
c) Sonstige Einnahmen
10.2. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der vom Deutschen Esperanto-Bund erhobenen Beiträge festgesetzt.
10.3. Die Ausgaben der RB bestehen aus:
a) Aufwendungen im Sinne des Abschnitts 2 (Zweck, Grundsätze und Mittel),
b) Verwaltungsausgaben
10.4. Beiträge, Zuwendungen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen der RB erhalten. Dieses gilt auch bei Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung der RB. Die RB darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 11 Haftung

11.1. Die RB haftet nicht gegenüber ihren Mitgliedern für Unfälle oder Diebstähle während ihrer Veranstaltungen, auch nicht auf dem Wege zu oder von den Veranstaltungen.
11.2. Für alle Verbindlichkeiten der RB haftet ausschließlich das Vermögen der RB, welches aus dem jeweiligen Kassenbestand und dem Inventar besteht.

§ 12 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Punkt „Satzungsänderung“ muss auf der Tagesordnung der Versammlung stehen.

§ 13 Auflösung

13.1. Über die Auflösung der RB beschließt die Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung zu dieser Versammlung den Punkt „Auflösung der RB“ enthält. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung.
13.2. Bei Auflösung der RB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Esperanto-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Deutsche Esperanto-Bund e.V. ist nach dem letzten ihm zugestellten Freistellungsbescheid des Finanzamts Freiburg-Stadt vom 24.11.2005 (St.-Nr. 06469/45335) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens (im Sinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 EStDV – Abschnitt A Nr. 10) verwendet wird (Verwendung kann auch im Ausland sein).

14. Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung am 17.04.2007 in Kraft.

Hameln, den 17.04.2007

Unterschriften: